AGB

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Auto Marti AG bezüglich Reparatur- und Serviceleistungen

1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Auto Marti AG und dem Kunden im Rahmen des Werkstattbesuches und damit insbesondere das Rechtsverhältnis im Hinblick auf die durch die Auto Marti AG vorgenommenen Reparatur- bzw. Serviceleistungen, die Erstellung hierauf bezüglicher Kostenvoranschläge, für den Verkauf von (Ersatz-) Teilen, Betriebsstoffen und Aggregaten und von Kraftfahrzeug-Zubehör sowie für die Einlagerung von Rädern und Reifen.
1.2 Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung der AGB der Auto Marti AG, abrufbar auf der Homepage unter www.automarti.ch/de/agb. Ebenso werden diese mit dem Kunden explizit vereinbart und durch Aushang und bei Bedarf auch in ausgedruckter Form zur Verfügung gestellt.
1.3. Die Auto Marti AG kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung der eigenen AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen der AGB der Auto Marti AG bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen - gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen - Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn die Auto Marti AG ihnen nach Eingang nicht ausdrücklich widersprecht.
1.6 Der durch den Vorweis der Wagenpapiere ausgewiesene Überbringer des Kraftfahrzeuges gilt als Bevollmächtigter des KFZ-Halters. Wenn eine solche Bevollmächtigung tatsächlich nicht vorliegt, haftet die den Reparaturauftrag unterfertigende Person solidarisch mit dem Halter des KFZ für alle der Auto Marti AG aus diesem Auftrag folgenden Ansprüche.

2. Angebot/Auftragserteilung
2.1 Der Kunde hat die zu reparierenden Mängel bzw. die am Fahrzeug zu erbringenden Leistungen zu Handen des zuständigen Mitarbeiters der Auto Marti AG so präzise wie möglich zu benennen und den gewünschten Fertigstellungstermin abzusprechen.
2.2 Der Kunde verpflichtet sich, die Auto Marti AG über allfällige Veränderungen gegenüber dem fabrikmässigen Originalzustand des Fahrzeuges unaufgefordert zu informieren.
2.3 Zusagen, Zusicherungen und Garantien durch die Auto Marti AG oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.4 In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über Produkte und Leistungen der Auto Marti AG, die dieser nicht zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – darzulegen. Diesfalls kann die Auto Marti AG zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.5 Die Angebote der Auto Marti AG sind unverbindlich.
2.6 Die Auto Marti AG ist ermächtigt, im Rahmen des Auftrages Unteraufträge auf Kosten des Kunden an Drittunternehmen zu erteilen und Probefahrten mit dem vom Kunden überlassenen Fahrzeug durchzuführen.

3. Preisangaben / Kostenvoranschlag
3.1 Auf Wunsch des Kunden vermerkt die Auto Marti AG auf der Vorderseite die Preise und Ansätze zzgl. MWST, die bei der Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten voraussichtlich zur Anwendung gelangen. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem werden die Arbeiten und Ersatzteile jeweils aufgeführt und mit dem entsprechenden Preis versehen. Die Auto Marti AG ist an diesen Kostenvoranschlag für zehn Tage nach erfolgter Aushändigung gebunden und darf diesen – ohne vorgängige Zustimmung des Kunden – nicht um mehr als 10% überschreiten.
3.2 Wird aufgrund eines Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags mit der Auftragsrechnung verrechnet. Die Auto Marti AG ist berechtigt, Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages dem Kunden zu berechnen, sollte der betreffende Auftrag letztlich nicht erteilt werden.
3.3 Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Preise, Stundensätze und Gebühren sind bei in den Geschäftsräumlichkeiten der Auto Marti AG ausgezeichnet. 
3.4 Für Leistungen, die vom Kunden beauftragt wurden und die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt nach den ausgewiesenen Preisen, Stundensätzen und Gebühren.
3.5 Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Die Auto Marti AG ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen. Die Berechnung des Materials erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen, unverpackt ab Betrieb des in Auftrag nehmenden Standortes, die Arbeitskosten nach aufgewendeter Arbeitszeit zu den im Betrieb angeschlagenen Preisen; soweit für standardisierte Leistungen Arbeitswerte (AW) herausgegeben sind, wird der Verrechnung von Leistungen der zutreffende AW in Ansatz gebracht. Auf Verlangen des Kunden ist die Rechnung nach verwendetem Material, Fremdleistungen, AW und mangels AW tatsächlich aufgewendeter Arbeitszeit aufzuschlüsseln. Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, dass die getauschten Aggregate dem Lieferumfang der aufgearbeiteten Aggregate entsprechen, keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind. Bei vom Kunden ausdrücklich als dringend bezeichneten Aufträgen können erforderliche Überstunden und Überstundenaufschläge zum AW und die durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten verrechnet werden.

4. Abholung und Zustellung des Fahrzeuges/ Rad- und Reifeneinlagerung
4.1 Wünscht der Kunde die Abholung oder Zustellung seines Fahrzeuges, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr.
4.2 Die Übergabe des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt grundsätzlich im Betrieb der Auto Marti AG. Die Zustellung des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, worüber ein gesonderter Auftrag zu erteilen ist. 
4.3 Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von drei Werktagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige oder Aushändigung bzw. Übermittlung der Rechnung abzuholen. Die Abholung des Fahrzeuges durch den Kunden erfolgt auf dem Betriebsgelände der Auto Marti AG, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.
4.4 Nutzen und Gefahr betreffend das Fahrzeug gehen mit dem Zugang der Fertigstellungsanzeige beim Kunden oder (soweit keine Fertigstellungsanzeige erfolgt) mit der Aushändigung bzw. Übermittlung der Rechnung auf den Kunden über (so namentlich auch im Hinblick auf Diebstahl und Beschädigung des Fahrzeuges durch Dritte).
4.5 Sofern der Kunde das Fahrzeug nicht innert den obgenannten Fristen abholt, ist die Auto Marti AG berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten, Gefahr und Verantwortung des Kunden ausserhalb ihres Betriebsgeländes zu parken oder einem Drittverwahrer übergeben. Die Auto Marti AG behält sich vor, dem Kunden eine angemessene Standgebühr in Höhe von CHF 20,-- pro Tag zu verrechnen.
4.6 Die maximale Verwahrungszeit für eine Rad- und Reifeneinlagerung beträgt 7 Monate. 
4.7 Die aktuellen Preise der Rad- und Reifeneinlagerung werden am jeweiligen Auftrag abgedruckt. 
4.8 Sofern die verwahrten Räder und Reifen nach Ablauf von 7 Monaten nicht abgeholt werden, wird eine erneute Rad- und Reifeneinlagerung für die Zeit von 7 Monaten zu den aktuellen Konditionen verrechnet. Die erneute Verrechnung kann bis zur Abholung der eingelagerten Räder und Reifen erfolgen. Der Verwahrer ist in diesem Fall auch berechtigt die Rücknahme der verwahrten Räder und Reifen zu verlangen. 
4.9 Falls die Räder und Reifen nach 18 Monaten ab Einlagerung nicht abgeholt werden und eine erneute Verrechnung nicht bezahlt wurde, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass der Verwahrer diese freihändig verwertet oder auf Kosten des Kunden entsorgt werden.
4.10 Für eingelagerte Gegenstände hat die Auto Marti AG die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden, es treffen die Auto Marti AG jedoch nicht die Pflichten eines Verwahrers. Ist der Kunde seit mindestens 12 Monaten mit der Abnahme des Reparaturgegenstandes oder mit der Abholung der eingelagerten Gegenstände (z.B. Reifen, Räder) in Verzug, ist die Auto Marti AG berechtigt, den Reparaturgegenstand auf Rechnung des Kunden zu verwerten.

5. Zahlung
5.1 Der Kunde ist verpflichtet, im Fall der teilweisen oder vollständigen Nichtbegleichung der Rechnung durch eine Versicherungsgesellschaft bzw. ausbleibender Garantie- oder Kulanzzusage eines Lieferanten oder Importeurs, gleich aus welchem Grund, den in Rechnung gestellten Betrag vollständig und auf erste Aufforderung gegenüber der Auto Marti AG zu begleichen.
5.2 Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
5.3 Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss durch den Kunden spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung schriftlich verlangt werden, ansonsten die Rechnung als genehmigt gilt.
5.4 Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich bei Abnahme des Fahrzeuges und Aushändigung der Rechnung bar oder via EC zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung bzw. Übersendung der betreffenden Rechnung (dieses Datum gilt als Verfalltag i.S.v. Art. 102 Abs. 2 OR).
5.5 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.6 Forderungen der Auto Marti AG kann der Kunde mit eigenen Forderungen nur dann verrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden durch die Auto Marti AG ausdrücklich anerkannt worden ist oder diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.
5.7 Die Auto Marti AG ist berechtigt, bei Auftragserteilung einen angemessenen Kostenvorschuss in der Höhe der voraussichtlichen Gesamtkosten zu verlangen.
5.8 Ist der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug (d.h. hält er die Zahlungsfrist gemäss dieser Bestimmung nicht ein), schuldet er der Auto Marti AG ohne ausdrückliche Mahnung einen Verzugszins in der Höhe von 5% des Rechnungsbetrages. Die Auto Marti AG ist im Übrigen berechtigt, für Mahnschreiben zuhanden des Kunden eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.00 pro Schreiben in Rechnung zu stellen.
5.9 Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von der Auto Marti AG anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit der Auto Marti AG.
5.10 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis, ohne die schriftliche Zustimmung der Auto Marti AG, abzutreten.

6. Beigestellte Ware 
6.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, ist Auto Marti berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 20 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen. 
6.2 Der Kunde verpflichtet sich, nur Ware beizustellen, die mit den Herstellervorgaben übereinstimmen und ist allein verantwortlich für die Eignung. 
6.3 Solche vom Kunden beigestellten Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.

7. Sachmangel / Gewährleistung
7.1 Der Kunde hat das Fahrzeug nach der Übernahme umgehend auf allfällige Mängel zu überprüfen. Ansprüche wegen Sachmängel hat der Kunde spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Fahrzeugübernahme gegenüber der Auto Marti AG schriftlich zu rügen, bei verdeckten Mängeln innerhalb von fünf Werktagen nach erstmaligem Feststellen des betreffenden Mangels. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Rüge, gelten die Arbeiten und Leistungen der Auto Marti AG als vollumfänglich genehmigt, womit jegliche Mängelrechte verwirkt sind.
7.2 Ansprüche des Kunden wegen Sachmängel verjähren nach zwei Jahren ab Abnahme des Fahrzeuges. Verwendet die Auto Marti AG Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien eines Drittanbieters, ist ihre Gewährleistung mit Blick auf Mängel an diesen Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien sowie durch diese Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien herbeigeführte Schäden auf den Umfang der Gewährleistung des jeweiligen Drittanbieters beschränkt. 
7.3 Jegliche weitergehende Gewährleistung wird wegbedungen.
7.4 Soweit ein fristgerecht gerügter Sachmangel vorliegt, der auf die Arbeiten bzw. Leistungen der Auto Marti AG zurückzuführen ist, steht der Auto Marti AG ein Nachbesserungsrecht zu. Falls der Kunde allfällige Nachbesserungsarbeiten durch einen Drittbetrieb vornehmen lässt, fällt der Gewährleistungsanspruch gegenüber der Auto Marti AG vollumfänglich dahin. 
7.5 Die Auto Marti AG ist nicht verpflichtet, Nachbesserungsarbeiten eines Drittbetriebes zu vergüten.
7.6 Ausgewechselte Ersatzteile fallen in das Eigentum der Auto Marti AG.

8. Bonitätsprüfung 
8.1 Die Kundendaten werden zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände des Landes, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat, übermittelt. 

9. Mitwirkungspflichten des Kunden 
9.1 Die Pflicht der Auto Marti AG zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. 
9.2 Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über Hochvoltkomponenten, Hydraulikanlagen, Umbaupläne, Genehmigungsdokumente oder ähnliches, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei der Auto Marti AG erfragt werden. 
9.3 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. 
9.4 Der Kunde trägt die Kosten für den erforderlichen Treibstoff bzw. die Energie für den Probebetrieb. 
9.5 Der Kunde hat auf Gegenstände hinzuweisen, die sich im Fahrzeug befinden, aber nicht zum Betrieb des Fahrzeuges bestimmt sind. 
9.6 Der Kunde hat die Auto Marti AG über Garantievereinbarungen mit Dritten zu informieren und diese auszuhändigen. 
9.7 Auf die Mitwirkungspflicht des Kunden wird im Rahmen des Vertragsabschlusses hingewiesen, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste. 
9.8 Der Kunde ist dafür verantwortlich seine Daten und individuelle Einstellungen im Fahrzeug zu sichern, um einen Datenverlust auf Grund einer Softwareaktualisierung zu vermeiden. Insbesondere können vom Hersteller des Fahrzeugs nicht freigegebene Umbauten, Um- oder Nachrüstungen, Tuning, Sonder-Codierungen o.dgl. während und nach einem derartigen Update verloren gehen und/oder zu erheblichen Problemen führen. 
9.9. Kommt der Kunde diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist – ausschliesslich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – die Leistung der Auto Marti AG nicht mangelhaft (keine Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadenersatz).

10. Leistungsausführung 
10.1 Die Auto Marti AG ist lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
10.2 Dem unternehmerischen Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen der Leistungsausführung der Auto Marti AG gelten als vorweg genehmigt. 
10.3 Kommt es nach Auftragserteilung, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 
10.4 Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, durch die sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen erhöht.
10.5 Nur der schriftliche Reparaturauftrag ist verbindlich; die Entgegennahme und Weitergabe mündlicher, telefonischer und auf elektronischem Wege übermittelter Aufträge geht auf Gefahr und Rechnung des Kunden.

11. Leistungsfristen und Termine
11.1 Fristen und Termine verschieben sich entsprechend, wenn sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag erhöht sowie bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von der Auto Marti AG nicht verschuldeter Verzögerung der Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht im Einflussbereich der Auto Marti AG liegen, um jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. 
11.2 Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde. 
11.3 Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch die Auto Marti AG steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. 

12. Beschränkung des Leistungsumfanges 
12.1 Im Rahmen von Zerlege- oder Reparaturarbeiten können unerhebliche Beschädigungen bzw. kleine Kratzer entstehen. Beim Abstellen des Fahrzeuges bei der Auto Marti AG können unabwendbare Beschädigungen durch Tiere (z.B. Marderbisse) oder durch Wetter (z.B. Hagel- od. Nässeschäden) entstehen. Für durch Dritte verursachte Schäden an am Areal abgestellten Fahrzeugen hatet die Auto Marti AG nicht. Der Kunde verpflichtet sich, Schläuche und Kabel vor Fahrtantritt zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen und auf Flüssigkeitsaustritt besonders zu achten. Solche Schäden stellen keinen Mangel dar (keine Gewährleistung) und sind von der Auto Marti AG nur zu verantworten (Schadenersatz), wenn sie  diese grob fahrlässig verursacht haben. 
12.2. Bei Lackierungen sind Unterschiede in den Farbnuancen möglich. 

13. Haftung
13.1 Die Auto Marti AG haftet ausschliesslich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung der Auto Marti AG für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist demnach – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Informiert der Kunde die Auto Marti AG entgegen Art. 2 hiervor nicht unaufgefordert über Veränderungen gegenüber dem fabrikmässigen Originalzustand des Fahrzeuges, entfällt jegliche Haftung der Auto Marti AG für daraus resultierende Schäden.
13.2 Die Haftung für den Verlust von Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich durch die Auto Marti AG in Verwahrung genommen worden sind, ist ausgeschlossen. Der Kunde hat dafür besorgt zu sein, dass sich im Fahrzeug keine Wertsachen befinden.
13.3 Die Auto Marti AG ist ermächtigt, die Software des vom Kunden überlassenen Fahrzeuges auch ohne expliziten Auftrag desselben auf den aktuellen Stand zu bringen. Der Kunde sichert der Auto Marti AG zu, Daten und individuelle Einstellungen am Fahrzeug gemäss Betriebsanleitung gesichert zu haben, um einen allfälligen Datenverlust zu vermeiden. Im Falle eines solchen Datenverlusts wird jegliche Haftung der Auto Marti AG wegbedungen.
13.4 Soweit das der Auto Marti AG überlassene Fahrzeug nicht verkehrstauglich ist und der Kunde beabsichtigt, dieses ohne Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit in Betrieb zu nehmen, steht es der Auto Marti AG zu, eine entsprechende Meldung an das zuständige Strassenverkehrsamt zu machen. Falls die Auto Marti AG das verkehrsuntaugliche Fahrzeug trotz Hinweis auf die fehlende Verkehrstauglichkeit auf Bitte des Kunden demselben aushändigt, erfolgt die Herausgabe unter Ausschluss jeglicher Haftung (soweit gesetzlich zulässig) und damit auf eigene Gefahr und Risiko des Kunden. Diesfalls ist dem Kunden aufgrund des Hinweises der Auto Marti AG bewusst, dass das Fahrzeug im betreffenden Zustand nicht im Verkehr eingesetzt werden darf.
13.5 Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
13.6 Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen Mitarbeitende, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Auto Marti AG aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.

14. Annahmeverzug
14.1 Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag darf die Auto Marti AG einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Auftragswertes zuzüglich MWSt ohne Nachweis der Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Reparaturen und sonstigen Arbeiten sowie für den Verkauf von Ersatzteilen (= AutoMarti Werkstatt AGB – Stand 08/2023) Seite 3 von 3 tatsächlichen Schadens vom unternehmerischen Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig. 
14.2 Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird. 
14.3 Sofern die Kosten, der Aufwand oder der entstandene Schaden der Auto Marti AG den Wert der Sache (z.B. Räder und Reifen, altes Auto) übersteigt, ist die Auto Marti AG nach abermaliger Aufforderung nach einem Monat zur außergerichtlichen Verwertung / Entsorgung berechtigt.

15. Altteile
15.1 Ersetzte Altteile (nicht mehr zu verwenden) - ausgenommen Tauschteile (wiederverwendbar)- werden auf Kundenwunsch bis zur Übergabe des Fahrzeuges aufbewahrt. In diesem Fall kann der Kunde die Herausgabe verlangen. Andernfalls ist die Auto Marti AG zur Entsorgung berechtigt – wobei der Kunde die Entsorgung gesondert zu tragen hat.

16. Tauschaggregate
16.1 Tauschaggregate sind generalüberholte Aggregate (z.B.:Lenkgetriebe, Differential, u.a.). Die Berechnung von Tauschpreisen erfolgt unter der Annahme, dass die schadhaften Aggregate des Kunden noch aufbereitungsfähig sind. Diese schadhaften Aggregate/-teile sind an den Aufbereiter zu retournieren. Diese Bedingung wird Vertragsinhalt.

17. Eigentumsvorbehalt / Retentionsrecht
17.1 Eingebautes Zubehör sowie Ersatzteile gehen erst mit vollständiger Bezahlung des betreffenden Kaufpreises nebst allfälliger Zinsen und Kosten in das Eigentum des Kunden über. Die Auto Marti AG hat das Recht, entsprechende Einträge in das kantonale Eigentumsvorbehaltsregister vornehmen zu lassen.
17.2 Die Auto Marti AG hat das Recht, bis zur vollständigen Bezahlung bestehender Forderungen aus durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen etc. das Fahrzeug des Kunden im Sinne Art. 891 ff. ZGB zurück zu behalten. Soweit der Kunde die Ausstände auch nach dreimaliger Mahnung und entsprechendem in Aussicht stellen der Verwertung des betreffenden Fahrzeuges zur Tilgung der offenen Forderungen nicht bezahlt, steht der Auto Marti AG das Recht zu, das Fahrzeug freihändig zu versilbern (ohne Einbezug des Betreibungsamtes). Der betreffende Verkaufserlös wird – nach Abzug aller offenen Forderungen und Kosten der Auto Marti AG – dem Kunden ausgehändigt.
17.3 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Auto Marti AG bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden darf die Auto Marti AG dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und die Auto Marti AG unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
17.4 Der Kunde hat die Auto Marti AG vor der Eröffnung der Insolvenz über sein Vermögen oder die Pfändung der Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen. 
17.5 Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass die Auto Marti AG zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
17.6 Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde. 
17.7 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

18. Datenschutz / -verlust
18.1 Die Datenschutzerklärungen der Auto Marti AG sowie alle Details zur Verarbeitung und Verwendung personenbezogener Daten können auf der Website unter www.automarti.ch/de/datenschutz eingesehen oder bei Verkaufsberater/Kundendienstberater erfragt werden. 

19. Salvatorische Klausel
19.1 Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden AGB hat nicht die Ungültigkeit der AGB als Ganzes zur Folge. Weggefallene Bestimmungen und allfällige Lücken sind vielmehr unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der involvierten Parteien so zu füllen, dass der Zweck der AGB möglichst erfüllt wird.

20. Gerichtsstand, anwendbares Recht
20.1 Der Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten und damit für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche ist der Sitz der Auto Marti AG, soweit von Gesetzes wegen kein zwingender Gerichtsstand vorgesehen ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde Sitz bzw. Wohnsitz im Ausland hat. Der Auto Marti AG steht es indes offen, den Kunden auch an dessen Sitz bzw. Wohnsitz zu belangen.
20.2 Anwendbar ist ausschliesslich das materielle Recht der Schweiz, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts
20.3 Erfüllungsort ist der jeweilige Standort der Niederlassungen von Auto Marti.
20.4 Die Möglichkeit des Entstehens einer Ungewissheit auf Grund höherer Gewalt (z.B. Pandemie) ist dem Kunden und der Auto Marti AG bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrundlage mit einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei Annahmeverzug (insbesondere gemäß Pkt. .) einverstanden ist

Stand: September 2023